Satzung des Schützenverein Meiswinkel
Hinweis:
Im Schützenverein Meiswinkel 1925 e.V. sind alle natürlichen Personen unabhängig von dem Geschlecht (weiblich/männlich/divers) gleichberechtigt. Zur besseren Lesbarkeit wird an einigen Stellen in der Satzung das generische Maskulinum verwendet.
§ 1. Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „ Schützenverein Meiswinkel 1925 e.V. „
und hat seinen Sitz in Siegen – Meiswinkel.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein ist beim Amtsgericht Siegen in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2. Aufgaben und Ziele
§ 2. Abs.1
Der Verein verfolgt den Zweck, den Schießsport als wertvollen Bestandteil unseres
Volkslebens zu fördern, unter Berücksichtigung der Richtlinien des Deutschen Schützenbundes.
§ 2. Abs. 2
Getreu der Tradition der Schützenvereine, den Schießsport ohne Unterschied des Standes jeder natürlichen Person zu ermöglichen, enthält sich der Verein jeder parteipolitischen Betätigung oder konfessioneller Ziele. Der Verein sieht es als seine Aufgabe an, die Mitglieder zur kameradschaftlichen Ausübung des Schießsports anzuhalten, die Jugend anzusprechen und für den Schießsport und für kameradschaftliches Volksleben zu gewinnen.
§ 2 Abs. 3
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem gemeinnützigen Zweck des Vereins fremd
sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden
§ 3. Mitgliedschaft
§ 3. Abs. 1
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt. Die Aufnahme als Mitglied wird durch den Gesamtvorstand entschieden und hat erst nach schriftlicher Bestätigung durch diesen Gültigkeit.
§ 3. Abs. 2
Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
§ 4. Beendigung der Mitgliedschaft und Ausschluß eines Mitgliedes.
§ 4. Abs. 1
Die Mitgliedschaft im Verein kann nur zum 31.12. eines jeden Jahres beendet werden.
Die Erklärung zur Kündigung der Mitgliedschaft muss einem der Vorstände des Vereins gem. § 26 BGB bis spätestens 30.09. des laufenden Jahres zugegangen sein.
§ 4. Abs. 2
Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheiden die gewählten Mitglieder des Gesamtvorstand in absoluter Mehrheit im Rahmen einer Vorstandssitzung.
Ein Ausschluss tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Gründe für einen Ausschluss liegen
Insbesondere vor,
a) bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Vereinssatzung oder die Interessen des Vereins,
b) bei Nichtbefolgung von Anordnungen des Gesamtvorstandes, dessen Beauftragten oder Übungsleitern bzw. Schießaufsichten.
c) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens,
d) wegen groben unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens,
e) bei mutwilligen Beschädigungen des Vereinseigentums,
f) bei vorsätzlicher Unterlassung der Beitragszahlung,
g) aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.
Gegen den Beschluß des Vorstandes ist innerhalb einer Frist von 4 Wochen seit
Bekanntgabe des Ausschlusses die Anrufung des Gesamtvorstandes möglich. Der
Ausschluss wird unwirksam, wenn er vom Gesamtvorstand nicht mit 2/3- Mehrheit
bestätigt wird. Die Entscheidung des Gesamtvorstandes ist endgültig.
§ 4. Abs. 3
Der Beschluß über den Ausschluss wird dem Mitglied durch Einschreiben mitgeteilt.
§ 5. Organe:
Organe des Vereins sind:
1. der vertretungsberechtigte Vorstand gem. § 26 BGB
2. der Gesamtvorstand
3.die Mitgliederversammlung
4.die Jahreshauptversammlung
§ 6. Der Vorstand
Der Vorstand arbeitet nach dem Ressortprinzip.
§ 6. Abs. 1
Der Gesamtvorstand setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:
Vorstand Finanzen
Vorstand Veranstaltungen
Vorstand Verwaltung
Vorstand Bogensport
Vorstand Sportleitung
Vorstand Jugendleitung
Vorstand Öffentlichkeitsarbeit und Tradition
Vorstand Instandhaltung Schießanlagen
Vorstand Instandhaltung Gebäude
Vorstand Wettkampfkoordination Schießsport
Vorstand Wettkampfkoordination Bogensport
Vorstand Wettkampfausrichtung
Der Gesamtvorstand wählt aus Reihen des vertretungsberechtigten Vorstands gem. § 26 BGB einen Vorstandssprecher. Als Vertreter werden die anderen beiden Vorstände gem. § 26 BGB ebenfalls in einer dokumentierten Reihenfolge gewählt.
Bei den Arbeiten in den einzelnen Ressorts, können die Vorstandsmitglieder von weiteren Mitgliedern unterstützt werden. Das jeweilige Vorstandsmitglied koordiniert die Aufgaben und vertritt diese z.B. im Rahmen der Vorstandssitzungen des Gesamtvorstandes.
Zu den Sitzungen können die unterstützenden Mitglieder von dem jeweiligen Vorstandsmitglied mit eingeladen werden, diese besitzen dann allerdings kein eigenes Stimmrecht.
Sind nicht alle Positionen des Gesamtvorstands besetzt, so übernehmen die gewählten Mitglieder des Vorstands die Aufgaben der freien Ressorts. Lediglich die Ressorts Finanzen, Veranstaltungen müssen zwingend von drei unterschiedlichen natürlichen Personen besetzt sein.
Pro natürlicher Person im Gesamtvorstand gilt jeweils eine Stimme im Rahmen von Abstimmungen. Dies gilt auch, wenn eine natürliche Person für mehrere Ressorts gewählt wird.
§ 6. Abs. 2
Gesetzliche Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind, gemeinsam handelnd mindestens zwei der drei Vorstände für Finanzen, Verwaltung und Veranstaltungen.
§ 6. Abs. 3
Die Mitglieder des Gesamtvorstands werden auf der Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Es wird in folgender Reihenfolge gewählt:
In Jahren mit gerader Jahreszahl: der Vorstand Finanzen, der Vorstand Verwaltung, der Vorstand Sportleitung, der Vorstand Öffentlichkeitsarbeit und Tradition, der Vorstand Instandhaltung Gebäude, der Vorstand Wettkampfkoordination Bogensport
In Jahren mit ungerader Jahreszahl: der Vorstand Veranstaltung, der Vorstand Bogensport, der Vorstand Jugendleitung, der Vorstand Instandhaltung Schießanlagen, der Vorstand Wettkampfkoordination Schießsport, Vorstand Wettkampfausrichtung
Bei Wegfall eines Vorstandsmitgliedes innerhalb seiner Wahlperiode hat die Ersatzwahl mit entsprechend verkürzter Amtszeit zu erfolgen, damit der periodische Wechsel, wie vorstehend festgelegt, erhalten bleibt.
Wiederwahl ist möglich.
§ 6. Abs. 4
Der Gesamtvorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. Der Vorstand gem. § 26 BGB kann nur mit Ermächtigung des Gesamtvorstandes Beschlüsse fassen. Beschlüsse des Gesamtvorstandes bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.
§ 7. Kassenverwaltung
§ 7. Abs. 1
Der Vorstand Finanzen führt ein Mitgliedsbuch über sämtliche dem Verein angehörige Mitglieder, sammelt die Jahresbeiträge ein und verwaltet die eingegangenen Beiträge. Er führt Buch über die gemachten Ausgaben. Auf der Jahreshauptversammlung wird der Jahresbericht des verflossenen Geschäftsjahres der Versammlung vorgetragen.
§ 7. Abs. 2
Die Jahresrechnung ist von zwei Prüfern, die von der Versammlung gewählt werden, zu prüfen. Vorstandsmitglieder können diese Funktion nicht ausüben. Bei unbeanstandeter Rechnungslegung ist dem Gesamtvorstand Entlastung zu erteilen. Der Antrag hierzu ist von den Prüfern zu stellen. Die Wiederwahl von Kassenprüfern ist zulässig.
§ 8. Mitgliedsbeitrag
Jedes Mitglied des Vereins ist verpflichtet seinen Beitrag zu entrichten. Über die Höhe des Beitrages und die Art der Kassierung entscheidet die Jahreshauptversammlung.
§ 9. Jahreshauptversammlung
§ 9. Abs. 1
Die Jahreshauptversammlung soll möglichst am Ende eines Geschäftsjahres in der ersten Januarhälfte durchgeführt werden. Die Mitglieder werden durch den Vorstand Verwaltung 14 Tage vorher schriftlich und durch Aushang im Vereinsheim zur Versammlung eingeladen. Die Einladung hat die Punkte der Tagesordnung zu enthalten.
§ 9. Abs. 2
Die Jahreshauptversammlung hat folgende Aufgaben:
1. Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichtes über das vergangene Jahr.
2. Entlastung des Gesamtvorstandes.
3. Neuwahl des Vorstandes.
4. Festsetzung des Beitrages.
5. Satzungsänderungen.
§ 9. Abs.3
Die Beschlüsse müssen vom vertretungsberechtigten Vorstand im Sinne des § 26 BGB unterzeichnet sein.
§ 10. Abstimmungen
§ 10. Abs. 1
Sofern das Gesetz oder die Satzung nicht entgegensteht, werden alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienen Mitglieder wirksam. Enthaltungen und ungültige Stimmen zählen nicht. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter.
§ 10. Abs. 2
Soll eine Abstimmung geheim erfolgen, muss ein entsprechender Antrag gestellt werden. Dieser Antrag kann aber auch vom Versammlungsleiter gestellt werden.
§ 10. Abs. 3
Stimmberechtigt auf Mitglieder- oder Jahreshauptversammlungen sind alle Vereinsmitglieder, die mindestens 18 Jahre alt sind.
Vereinsmitglieder ab 16 Jahren können ebenfalls stimmberechtigt sein, sofern hierfür das Einverständnis eines gesetzlichen Vertreters vorliegt.
§ 11. Außerordentliche Mitgliederversammlung
§ 11. Abs. 1
Der Gesamtvorstand kann von sich aus außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.
§ 11. Abs. 2
Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder einen schriftlichen Antrag an den Gesamtvorstand stellt.
§ 12. Schützenfest
§ 12. Abs.1
Nach alter Schützentradition findet alljährlich ein Schützenfest statt, bei dem mit dem Schießen auf einen Vogel um die Königswürde gekämpft wird. Am Schießen können alle Mitglieder des Vereins teilnehmen, sofern sie ein Jahr dem Verein angehören und alle fälligen Beiträge entrichtet haben. Ein Schütze der bereits König war, darf an dem auf seine Amtszeit folgenden Jahr nur auf die Preise mitschießen. Für die Insignien bekommt der Schütze eine Auszeichnung, ebenfalls der Schütze, der den Rest des Vogels abschießt und somit Schützenkönig ist.
§ 12. Abs. 2
Alle drei Jahre findet ein Kaiserschießen statt, welches für die Könige der vergangenen Jahre vorbehalten ist. Es wird nach den gleichen Richtlinien durchgeführt wie das Königsschießen.
§12. Abs. 3
Auch das Vogelschießen der Jungschützen wird nach den obigen Richtlinien durchgeführt. Die Auszeichnung der Jungschützen findet nach der Krönung der Schützenkönige statt.
§ 13. Jungschützen
Die Jugend im Schützenverein Meiswinkel 1925 e.V. führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und Ordnungen des Schützenverein Meiswinkel 1925 e.V. selbstständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
§ 14. Satzungsänderungen
Anträge auf Änderung der Satzung können vom Gesamtvorstand oder von mindestens einem fünftel der Mitglieder gestellt werden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn in der Hauptversammlung zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmen.
§ 15. Auflösung
§ 15. Abs. 1
Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn drei Viertel der anwesenden Mitglieder auf der hierfür einberufenen Mitglieder- oder Jahreshauptversammlung zustimmen und mindestens die Hälfte einen entsprechenden Antrag schriftlich beim Gesamtvorstand einen Monat vor der Mitglieder- oder Jahreshauptversammlung eingebracht hat.
§ 15. Abs. 2
Ein Beschluss über die Auflösung kann nur dann gefasst werden, wenn auf der Jahreshauptversammlung mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. In allen anderen Fällen ist eine zweite Versammlung innerhalb einer Frist von vier Wochen mit gleicher Tagesordnung durchzuführen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden in einfacher Mehrheit beschließen kann.
§ 15. Abs. 3
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Siegen, die es ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat
§ 16. Ehrungen
§ 16. Abs. 1
Wer als Vorstand des Vereins sich besondere Verdienste um das Vereinsleben erworben hat und eine fünfundzwanzigjährige Mitgliedschaft, und eine fünfzehnjährige Vorstandstätigkeit nachweisen kann, kann durch die Jahreshauptversammlung zum Ehrenvorstand gewählt werden. Das Vorschlagsrecht hierzu steht nur dem Gesamtvorstand zu. Ein Ehrenvorstand wird vom Mitgliedsbeitrag (Grundbeitrag) befreit.
§ 16. Abs. 2
Zum Ehrenmitglied wird automatisch, wer eine fünfzigjährige Mitgliedschaft nachweisen kann. Ehrenmitglieder sind vom Vereinsbeitrag (Grundbeitrag)befreit.
§ 17. Schießordnung
Die Schießberechtigung (Schießordnung ) ist stets den gegebenen gesetzlichen Bestimmungen anzupassen.
Der Gesamtvorstand ist verpflichtet, dem Vorstand Sportleitung und dem Vorstand Bogensport auf Verlangen jederzeit das Bestehen ausreichenden Versicherungsschutzes nachzuweisen.
§ 18. Datenschutz
§18 Abs. 1.
Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
§ 18 Abs. 2.
Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
- das Recht auf Auskunft,
- das Recht auf Berichtigung,
- das Recht auf Löschung,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung,
- das Recht auf Datenübertragbarkeit,
- das Widerspruchsrecht und
- das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde jeweils auf Basis der aktuellen Gesetze.
§ 18 Abs. 3.
Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen, als zu dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein oder dem Vereinsamt hinaus.
§ 19 Prävention und Schutz vor sexualisierter Gewalt im Sport
Der Schützenverein Meiswinkel 1925 e.V. verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist, sowie herabwürdigende, sexistische Äußerungen und Handlungen. Entsprechendes Fehlverhalten wird nicht toleriert und kann im Einzelfall durch den Gesamtvorstand sanktioniert werden.